Immer wieder macht der BGH deutlich, dass sich die Gerichte mit den fachlichen Argumenten der Parteien und deren eingereichten Privatgutachten auseinandersetzen müssen, auch wenn von ihnen das Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen für überzeugend gehalten wird. Zumindest muss der Gerichtssachverständige zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens geladen werden, damit den Parteien und deren Privatgutachtern Gelegenheit gegeben wird, den Gerichtssachverständigen mit deren Argumenten zu konfrontieren und auseinander zu setzen. Der BGH bringt zum Ausdruck, dass eine Partei ein Grundrecht auf rechtliches Gehör hat und dass dieses Recht gebietet, dass sich das Gericht mit allen wesentlichen Punkten des fachlichen Vortrages einer Partei auseinander setzen muss.
Ein Privatgutachten macht qualifizierten Parteivortrag möglich.
Grundsätzliches Beispiel OLG Köln VersR 2005, 679:
Ein gerichtliches Sachverständigengutachten sei deshalb nicht mehr einzuholen gewesen. Denn der Kläger sei dem von der Beklagten eingeholten Gutachten, das einen qualifizierten Parteivortrag darstelle, nicht ebenso qualifiziert entgegengetreten, um seinen Anspruch zu begründen. (vgl. z. B. OLG Hamm NVersZ 2001, 508 = r+s 2001, 439).
Kritische Würdigung vorliegender Sachverständigengutachten
Soweit das Gericht sich bei der Tatsachenfeststellung auf ein Sachver-ständigengutachten stützt, muss es dieses sorgfältig und kritisch würdigen (BGHZ 116, 47, 58; BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 - VI ZR 408/99, NJW 2001, 1787, unter II 2). Muss sich der Sachverständige zur Erstattung seines Gutachtens zunächst Kenntnisse verschaffen, die die anzuwendende Sachkunde selbst betreffen, ist dies zwar vom Gutachtenauftrag umfasst (Zöller/Greger, aaO, § 402 Rdnr. 5d); auch diese sogenannten Befundtatsachen hat das Gericht jedoch nachzuprüfen, wenn sie bestritten sind. Zudem muss den Parteien die Möglichkeit gegeben werden, an der Prüfung mitzuwirken. Das gebietet deren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgender Anspruch auf ein rechtstaatliches Verfahren und auf effektiven Rechtsschutz (BVerfGE 91, 176, 181 ff.; BVerfG, Beschluss vom 7. April 1997 - 1 BvR 587/95, NJW 1997, 1909, unter II 1 a).
Aufwendungen
Aufwendungen für während des Prozesses bauftragte Parteigutachten sind unter besonderen Umständen erstattungsfähig, etwa dann, wenn die Partei ohne fachliche Beratung nicht in der Lage wäre, Fragen an den gerichtlichen Sachverständigen zu formulieren, ein mit guten Gründen für falsch gehaltenes Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu widerlegen oder der Anforderung des Gerichts zur fachlichen Substanziierung ihres Sachvortrags nachzukommen (vgl. OLG Düsseldorf, OLG-Report 1997, 245; OLG Stuttgart, NJW-RR, 1996, 255; OLG Hamm, OLG-Report 1996, 105; Zöller-Herget, ZPO, 21, Aufl., § 91 Rn 13 "Privatgutachten" m.w.N.; Thomas-Putzo, ZPO, 22., Aufl., § 91 Rn 49) ==> vgl. Beschluss vom 13.11.2000, Az. 4 W 836/00 d. Oberlandesgericht Nürnberg.
Die Kosten eines Privatgutachtens, das eine Partei im Rechtsstreit einholt, sind erstattungsfähig, wenn die Partei nur damit ihrer Darlegungspflicht genügen und die erforderlichen Beweisanträge vorbereiten kann. (LG Kiel, Beschluss v. 04.08.1992 - 13 T 111/92; IBR 1992, 432.)
Während des Rechtsstreits eingeholte Privatgutachten sind erstattungsfähig, wenn die Partei ohne Hilfe nicht in der Lage wäre:
a) ihrer Darlegungslast zu genügen, oder
b) sich sachgerecht mit dem Vorbringen des Gegners oder den Ergebnissen eines vom Gericht eingeholten Gutachters auseinander zusetzen, oder
c) wenn die Partei annehmen durfte, sie werde nur mit Hilfe eines Gutachtens das Gericht veranlassen, in eine weitere Beweisaufnahme einzutreten.
(OLG Köln, Beschluss v. 14.06.1995 - 17 W 240/94, 17 W 241/94; BauR 1995, 881)
Von solchen Ausnahmefällen abgesehen ist in einem anhängigen Prozess für die Klärung umstrittener Tatsachen- Fragen grundsätzlich die Beweisaufnahme vorgesehen und in deren Rahmen - falls erforderlich - die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht.